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1. Umfang und Leistungen

Die Skipper-Schule vermittelt Ihnen alle notwendigen praktischen und theoretischen Grundkenntnisse für das jeweilige Ausbildungsziel. Das setzt eine aktive Mitarbeit des Kursteilnehmers und ggf. ein selbständiges Lernen der Prüfungsfragen für die ent- sprechende Prüfung voraus. Ein Anspruch auf Erhalt eines amtlichen Führerscheins oder einer amtlichen Funklizenz kann aus der Kursteilnahme nicht abgeleitet werden. Das Kursentgelt beinhaltet nur die Ausbildung. Lehrmaterialien und Prüfungsgebühren werden grundsätzlich gesondert berechnet. Das für den Kurs erforderliche komplette Unterrichtsmaterial kann, falls nicht bereits vorhanden oder anderweitig beschafft, von der Skipper-Schule bezogen werden. Es besteht kein Lehrmittelzwang. Praktische Übungs- und Fahrstunden sind ohne zeitliche Begrenzung bis zur Erlangung der Prüfungsreife im Ausbildungsentgeld enthalten. Die Teilnahme an zusätzlichen theo- retischen Übungsstunden ist freiwillig und ohne Zusatzkosten möglich. Nimmt ein Teilnehmer Kursabende oder Ausbildungseinheiten aus eigener Verantwortung nicht wahr, besteht kein Anspruch auf Ersatzunterricht. Die Ausbildung zu amtlichen Füh- rerscheinen und Funk-Lizenzen ist mit bestandener Prüfung abgeschlossen. Kurse ohne Abschlussprüfung sind nach Ableistung der zuvor vereinbarten Ausbildungs-Stunden oder -Ziele abgeschlossen.

2. Prüfungen und Führerscheine

Die Prüfungen werden nach den Maßgaben des Bundesverkehrsministeriums bzw. der Bundesnetzagentur von unabhängigen Prüfern der Prüfungsausschüsse des DSV oder DMYV abgenommen. Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der vorgesehenen Prüfung, die von der zuständigen Prüfungskommission abgenommen wird. Eine Teilnahme an der Prüfung ist nur möglich, wenn der Teilnehmer alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt und die Prüfungsgebühr bezahlt hat, die vom DSV bzw. DMYV zusätzlich zu den Lehrgangskosten der Skipper-Schule berechnet wird.

3. Geld-zurück-Garantie, Ersatzkurse und Nachschulung

Jedem Kursteilnehmer steht der Besuch von Kursen und Lehrgängen mit gleichlau- tendem Ausbildungsziel, die an anderen Orten und/oder zu anderen Zeiten von der Skipper-Schule durchgeführt werden, grundsätzlich offen. Sollten Sie Prüfungstermine verschieben müssen oder Prüfungen nicht bestehen, können Sie an den Kursen, Lehrgängen und Praxisausbildungen der Skipper-Schule innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der verschobenen oder nicht bestandenen Prüfung ohne weitere Lehrgangskosten teilnehmen. Prüfungsgebühren und die anteiligen Schiffsbenutzungskosten für Praxisausbildungen im Mittelmeer fallen jedoch weiterhin an (anteilige Charterkosten plus Anreise und Umlagen an Bord). Sollte ein Kursteil- nehmer auch beim dritten Prüfungsanlauf scheitern, erhält er bei einem weiteren Ver- zicht auf die Prüfungsteilnahme und Nachschulung die Kursgebühren zurückerstattet.
        
4. Zahlungsbedingungen

Die Teilnehmerzahl für Kurse der Skipper-Schule ist in der Mehrzahl limitiert. Eine Anmeldung ist verbindlich, wenn neben der schriftlichen Anmeldung eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent der Kursgebühr geleistet wurde. Berücksichtigt wird der Eingang der Anzahlung. Die Lehrgangskosten werden spätestens nach der zweiten Unter- richtsstunde des gebuchten Kurses vollständig zur Zahlung fällig.

5. Rücktritt durch den Teilnehmer

Bei Rücktritt von einem Kurs nach erfolgter Anmeldung verlangt die Skipper-Schule eine Stornopauschale (ausgenommen Online-Bucher, denen das gesetzliche 14- tägige Rücktrittsrecht gewährt wird). Die Stornopauschale berechnet sich bei Rücktritt vom Kurs:
- nach der zweiten Unterrichtsstunde 20% der Kursgebühren (Anzahlung),
- bis zur fünften Unterrichtsstunde 50% der Kursgebühren,
- nach der fünften Unterrichtsstunde 100% der Kursgebühren.

6. Haftungs- und Teilnahmeausschluss

Die Kurs- und Lehrgangsteilnehmer nehmen an allen Veranstaltungen der Skipper-Schule auf eigene Gefahr und Verantwortung unter Verzicht auf Geltendmachung jedweder Haftungsansprüche teil. Die Skipper-Schule, vertreten durch Kursleiter und Schiffsführer, behält sich das Recht vor, einen Kursteilnehmer nach erfolgter Abmah- nung bei wiederholt groben Verstößen gegen Regeln und Sicherheit von einem Kurs auszuschließen. Die Skipper-Schule behält bereits erbrachte Leistungen des Kurs- teilnehmers in diesem Fall unter Verrechnung nicht mehr zu erbringender Leistungen ein. Gebrauchte Lehrmittel werden nicht zurückerstattet.

7. Schlusserklärung

Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein, soll dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen betreffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertra- ges bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.





1. Anmeldung und Vertragsabschluss

Mit der Anmeldung bietet der Kunde der Skipper-Schule Bauer-Böckler, Steingasse 7, 74417 Gschwend, nachfolgend Skipper-Schule genannt, den Abschluss eines Ver- trages über die Teilnahme an einem Törn auf einer seegehenden Yacht an. Die An- meldung kann schriftlich, per E-Mail, fernmündlich oder mündlich erfolgen. Der Ver- trag kommt durch formlose Annahme durch die Skipper-Schule zustande. Nach Vertragsabschluss wird die Skipper-Schule dem Törnteilnehmer eine Teilnahmebe- stätigung zustellen. Weicht der Inhalt der Törnbestätigung von den zuvor getroffenen Vereinbarungen ab, liegt ein neues Angebot der Skipper-Schule mit einer Bindungs- dauer von 10 Tagen vor. Der Vertrag kommt auf dieser Grundlage zustande, wenn der Kunde die Annahme erklärt oder die Anzahlung leistet.

2. Leistungsumfang und Prüfung

Die Leistungen, die mit dem Vertrag vereinbart gelten, werden von der Skipper-Schule in der Törnbestätigung verbindlich dargelegt. Ausdrücklich weist die Skipper-Schule darauf hin, dass bei Ausbildungstörns zum Sportküstenschifferschein (SKS) und Sportseeschifferschein (SSS) im Laufe einer Woche nicht mehr als 150 Seemeilen auf einer Segelyacht zurückgelegt werden und eine höher lautende Meilenbestätigung deshalb nicht ausgestellt werden kann. Teilnehmer eines SKS-Praxistörns (SSS- Praxistörns) anerkennen, dass sie vor Antritt eines Wochentörns, der mit der praktischen Prüfung „unter Segel und Motor“ abgeschlossen werden soll, einen Nachweis über mindestens 150 zurückgelegte Seemeilen (350 respektive 550 Seemeilen) erbringen müssen. Ein Anspruch auf den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung besteht nicht; die für andere Ausbildungen von der Skipper-Schule gewährte Geld-zurück-Garantie auf den Prüfungserfolg wird auf Praxistörns mit Prüfungs- abschluss nicht gewährt. Eine Teilnahme an der Prüfung ist nur möglich, wenn der Teilnehmer alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig dem Prüfungsausschuss vorgelegt und die Prüfungsgebühr bezahlt hat, die vom Prüfungsausschuss zusätzlich zu den Törnkosten der Skipper-Schule erhoben wird.

3. Zahlungsbedingungen und Nebenkosten

Nach Vertragsabschluss erhebt die Skipper-Schule eine Anzahlung von 25 Prozent des Törnpreises. Die Anzahlung ist binnen 14 Tagen nach Zugang der Törnbe- stätigung fällig. Die Restzahlung muss spätestens vier Wochen vor Antritt des Törns bei der Skipper-Schule eingehen. Die Skipper-Schule stellt dem Törnteilnehmer binnen 14 Tagen nach Eingang der Anzahlung einen Sicherungsschein gemäß § 651 Abs. 3 BGB zu, sofern es sich um einen von der Skipper-Schule veranstalteten Törn handelt. Die Törnpreise beziehen sich ausschließlich auf die Unterbringung an Bord, die Mitnutzung der Yacht und die Schulung der Teilnehmer. Sie enthalten insbeson- dere keine Nebenkosten wie An- und Abreisekosten, Prüfungsgebühren, Bord- und Betriebskosten. Hafenkosten, Treibstoffkosten und Bordverpflegung werden aus einer gemeinsamen Bordkasse bezahlt, in die alle Teilnehmer – mit Ausnahme des Skippers – nach Bedarf zu gleichen Teilen einzahlen. Verpflegungs- und sonstige Aufwendun- gen an Land werden von jedem Teilnehmer – auch vom Skipper – selbst getragen.

4. Pflichten und Haftung der Teilnehmer

Die Teilnehmer an einem Törn – bei Charter der gesamten Yacht auch deren Mit- reisende bzw. Gäste – erkennen an, dass an Bord in seglerischer, seemännischer und navigatorischer Hinsicht alleine die Entscheidung des von der Skipper-Schule einge- setzten verantwortlichen Schiffsführers (Skippers) maßgebend ist. Alle Teilnehmer und deren Gäste erklären sich bereit, fachlichen Anweisungen des Skippers Folge zu leisten. Insbesondere anerkennen Teilnehmer und deren Gäste die Verbote, Schiffe mit Straßenschuhen zu betreten und unter Deck zu rauchen. Für die rechtzeitige Anreise zum Törn ist jeder Teilnehmer selbst verantwortlich. Sollten sich aus der Verspätung eines Teilnehmers berechtigte Schadensersatz- bzw. Minderungsansprü- che Dritter an die Skipper-Schule ergeben, wird sich die Skipper-Schule beim Zuspätkommenden schadlos halten. Schäden am Schiff oder dessen Ausrüstung, für die ein Teilnehmer nach zivilrechtlichen Vorschriften zu haften hat, sind von diesem nur insoweit zu tragen, als sie nicht durch die Kasko- bzw. Haftpflichtversicherung der Yacht abgedeckt sind.

5. Außerordentliche Kündigung und Rücktritt

Wird der Törn infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen, Streik, hoheitliche Änderungen, Epidemien, Naturkatastrophen, Havarie, schweres Wetter u.a.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl Törnteilnehmer als auch Skipper-Schule den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, kann die Skipper-Schule für bereits erbrachte oder zur Be- endigung des Törns noch zu erbringende Leistungen eine angemessene Entschä- digung verlangen. Die Skipper-Schule kann ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten oder nach Törnbeginn den Vertrag kündigen, wenn der Törnteilnehmer die Durchführung des Törns ungeachtet einer Abmahnung durch die Skipper-Schule nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt die Skipper-Schule aus vorge- nannten Gründen, behält die Skipper-Schule den Anspruch auf den Törnpreis unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen bzw. der Einnahmen, die durch eine anderweitige Verwertung tatsächlich erwirtschaftet werden. Die Skipper-Schule ist ebenfalls zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die für den Törn vorgesehene Yacht wegen Havarie unvorhersehbar nicht eingesetzt werden kann und ein geeig- netes Ersatzschiff nicht zur Verfügung steht. Die Skipper-Schule kann den Vertrag bis zu zwei Wochen vor Reiseantritt kündigen, wenn die in der Buchungsbestätigung benannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Im Falle eines Rücktritts wegen Havarie oder Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl steht dem Törnteilnehmer die Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen und der nachweisbaren Buchungskosten zu. Weitergehende Ersatz- und Ausfallansprüche werden von der Skipper-Schule nicht an-erkannt. Bei Rücktritt des Kunden vom Vertrag vor Reiseantritt (Storno) kann die Skipper-Schule anstelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigungen geltend machen: bis 90 Tage vor Törnbeginn 30 Prozent des Törnpreises, bis 36 Tage vor Törnbeginn 60 Prozent des Törnpreises, ab 35 Tage vor Törnbeginn 100 Prozent des Törnpreises. Finden Skipper-Schule oder Törnteilnehmer eine geeignete Ersatzperson, kann die Skipper-Schule dem zurücktretenden Vertragspartner Verwaltungsgebühren in Höhe von 10 Prozent des Törnpreises berechnen.
        
6. Törndurchführung und Haftung

Törnroute, Zeitplan und Leistungsumfang des Törns werden von der Skipper-Schule festgelegt. Der Skipper kann Route und Zeitplan in eigener Verantwortung jederzeit, den Leistungsumfang infolge nicht vorhersehbarer Gewalt ändern. Hierbei werden die Wünsche der Törnteilnehmer nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Anspruch auf Min- derung oder auf vertraglichen Schadensersatz besteht dadurch nicht. Alle Prüfungen werden von der Skipper-Schule dem zuständigen Prüfungsausschuss gemeldet und von diesem in eigener Verantwortung durchgeführt. Kann eine Prüfung infolge nicht vorhersehbarer Gewalt oder wegen Verschuldens des Prüfungsausschusses oder des Prüfers nicht durchgeführt werden, besteht gegen die Skipper-Schule kein Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz. Die vertragliche Haftung der Skipper-Schule für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Törnpreis beschränkt, sofern ein Schaden des Törnteilnehmers nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei- geführt wurde. Die Skipper-Schule haftet für Schadensersatzansprüche des Törnteil- nehmers aus schuldhafter unerlaubter Handlung. Dem Törnteilnehmer ist bekannt, dass die Skipper-Schule gegen Ansprüche aus schuldhafter unerlaubter Handlung versichert ist. Die Versicherungssumme beträgt je Schadensereignis max. 5,12 Mio Euro, für Personenschäden max. 1,023 Mio Euro pro Person und für Vermögens- schäden max. 0,052 Mio Euro. Die Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung beträgt 1.000 Euro. Den Törnteilnehmern wird in eigenem Interesse der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-, Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Die Skipper-Schule haftet nicht für Beschädigung, Überbordgehen, Verlust oder Diebstahl persönlicher Wertgegenstände an Bord.

7. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Die Skipper-Schule bemüht sich, den Törnteilnehmer mit Informationen über geltendes Recht in dem Land zu versorgen, in dem der Törn stattfinden wird. Dennoch obliegt es dem Törnteilnehmer, sich um Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften im Reiseland selbstverantwortlich zu kümmern. Bei berechtigten Ansprüchen Dritter auf Minderung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung vertraglicher Leistungen aufgrund eines verweigerten Grenzübertritts durch Nichterfüllung der Pass-, Visa- und/oder Gesund- heitsvorschriften eines Törnteilnehmers wird sich die Skipper-Schule an diesem Törnteilnehmer schadlos halten.

8. Datenschutz und Gerichtsstand

Die im Zusammenhang mit einem Törn erfassten Daten der Teilnehmer werden ausschließlich zur Durchführung des Törns und zur Kundenbetreuung verwendet. Dazu dient auch eine Liste der Teilnehmer eines Törns, alphabetisch sortiert nach Namen, Vornamen und – falls bekannt – Wohnort, die jeder weitere Törnteilnehmer erhält, um gegebenenfalls Fahrgemeinschaften zu organisieren. Falls die Aufnahme in diese Liste nicht gewünscht wird, kann dies der Skipper-Schule gegenüber gesondert erklärt werden. Auf das Widerspruchsrecht § 29 Abs. 4 Satz 2 Bundesdatenschutzge- setz wird ausdrücklich hingewiesen. Für den Fall gerichtlicher Auseinandersetzungen gilt als Gerichtsstand Schwäbisch Gmünd und der Ostalbkreis vereinbart.

9. Schlusserklärung

Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein, soll dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen betreffen. Beide Seiten sollen dann eine Bestimmung vereinbaren, die der unwirksamen oder nichtigen dem Sinne nach möglichst nahe kommt. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksam- keit der Schriftform.